AGB

Die angegebenen Verleihgeräte sind nur inklusive Deejay zu buchen und die Preise sind für die Dauer der Veranstaltung.

Deejay Q-SO:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab dem 25. Juli 2010)
→ verfügt über ein riesiges Repertoire an Musiktiteln. Er geht gerne auf die individuellen Wünsche seiner Kunden ein und paßt sein Programm der jeweiligen Veranstaltung an. Ein gutes Gefühl für die richtige Musik zum richtigen Zeitpunkt sorgt für eine immer gut gefüllte Tanzfläche mit einem Publikum jeden Alters.

→ bringt auf Wunsch eine DJ-Anlage und Lichtanlage mit. Hier ist auch immer ein Mikrofon dabei, das der Veranstalter für Ansagen oder Reden verwenden kann. Mit einer aufwendigen Verstärker- Anlage ist es ihm möglich, mehr als 200 Personen zu beschallen, ohne das der angenehme Klang der Musik verloren geht. Musikalisch hält er sich eher an Songs, die man übermorgen noch kennt.

→ arbeitet im Auftrag und Namen des jeweiligen Veranstalters. Gastspielverträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden direkt zwischen dem Veranstalter und dem DJ geschlossen. Alle vereinbarten Zahlungen und Gagen werden an den DJ gezahlt. Dieser stellt dem Veranstalter hierfür eine entsprechende Rechnung ohne Mehrwertsteuer (Kleinunternehmerregelung) mit seinem Namen und seiner Adresse aus.

→ stellt die Vertragsvordrucke und sorgt für die Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und die korrekte Zustellung der Unterlagen. DJ Q-so übernimmt keine Haftung für durch die vom Veranstalter nicht eingehaltene Vereinbarungen.

Der Veranstalter versichert, daß alle für die Veranstaltung erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden (einschließlich der erforderlichen Steuer- und Gebührenabgaben, AKM etc.).

Sollte es Aufgrund höherer Gewalt (Krankheit, Unfall…) seitens DJ die Vereinbarungen nicht eingehalten werden können, so werden Sie sofort informiert. Es bestehen aber keinerlei finanzielle Ansprüche durch diesen Ausfall. Die vereinbarten Konditionen bleiben gleich, jedoch wird Ihnen ein gleichwertiger Ersatz für die Veranstaltung vermittelt.
Für den Zeitraum des Auf- und Abbau des technischen Equipments ist mindestens 1,5 Stunden vor und nach der Veranstaltung mit dem Locationbetreiber einzuplanen.

Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, daß der Künstler künstlerisch oder technisch nicht ausreichend ausgestattet ist. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungsstellung einschließlich des auch nur auszugsweise Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Der Veranstalter ist für die Sicherheit des DJ bzw. der in verbindender Begleitperson (Techniker) und der Ausrüstung (Licht und Tonanlage) im Falle einer mutwilligen Verletzung oder Beschädigung allein verantwortlich. Derartige Schäden an der Technik werden innerhalb von 7 Werktagen durch einen autorisierten Fachhändler festgestellt und an den Veranstalter verrechnet.

Das Equipment wird nach besten Gewissen und Sicherheitsbestimmungen aufgestellt, jedoch wird keine Haftung für Schäden an Gebäuden (z.B. Fassaden Schäden durch Akustik, Kinder die nicht unter Aufsicht sind und heiße Leuchtmittel berühren usw.) übernommen. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt das Risiko (z.B. Ausfall des Equipments) des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

nach der Veranstaltung (Anreise über 100km):
Im Falle einer Anreise über 100km wird eine Übernachtung kostenfrei am Veranstaltungsort im nahen Umfeld (15km) des Auftrittsorts ermöglicht, einschließlich Frühstück.

Veranstaltungen im Freien:
Bei Veranstaltungen im Freien sorgt der Veranstalter für einen trockenen Standort des Diskjockeys und seiner Ausrüstung. Auch eine ausreichende Überdachung (im Winter – geheizt) und gegen direkter Sonneneinstrahlung ist zu sorgen. Wenn großer Publikumsandrang zu erwarten ist, hat der Veranstalter für eine geeignete Abtrennung zwischen Publikum und Equipment zu sorgen.

Absage/Abbruch am Veranstaltungstag:
Wenn der Veranstalter die bereits gebuchte Veranstaltung verschiebt oder DJ Q-so gegenüber absagt, fällt die volle vereinbarte Gage an (außer anders vereinbart).
Wird die Abwicklung der Veranstaltung durch Unwetter, Hagel oder Sturm unmöglich, die ein Bespielen der Anlage nicht mehr zuläßt (Gefahr durch Stromschlag, Blitz- und Wasserschaden) und/oder es kann auch kein Ersatztermin wahrgenommen werden, liegt für DJ Q-so kein Gewährleistungsfall vor und wird sofort abgebrochen ohne Rücksicht wirtschaftlicher Interessen anderer Mitarbeitenden (z.B. Gastronomie). Das schützt auch den nächsten Kunden am folgenden Abend vor einem Ausfall des Equipments. Sicherheit und Zuverlässigkeit für Gäste und seinen Kunden steht für DJ Q-so an oberster Priorität.
In der Regel steht der Veranstalter in Kontakt mit den Wetterdiensten in Österreich (z.B. ZAMG) und wird von dieser eine Unwetterwarnung vorhergesagt behält sich DJ Q-so vor (da die Veranstaltung über einen längeren Zeitrahmen statt findet) diese ohne Abzug bei der Gage nicht wahrnehmen zu müssen, da es sich bei der Technik um hochwertige elektronische Bauteile handelt die nicht spritzwasserfest, erhöhte Feuchtigkeit oder extreme direkter Sonneneinstrahlung stand halten.
Hierfür ist der Veranstalter verantwortlich. Gerne ist DJ Q-so beratend tätig, wenn es um Bühnen- Zelt- oder sonstigem Verleih geht. Die Durchführung und die Kosten hierfür trägt alleinig der Veranstalter. Sollte auf Grund einer nicht ausreichenden Überdachung oder Bodenbeschaffenheit die zur Verfügung gestellte Technik durch Witterungsereignisse (insbesondere Regen!) zu Schaden kommen, haftet der Veranstalter hierfür in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Zufahrts-, Auf- und Abbaumöglichkeit:
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß DJ Q-so ohne große Umstände an den Bühnenbereich zum Ausladen gelangt.
Nötige Durchfahrtsgenehmigungen, Schlüssel für Aufzüge etc. hat der Veranstalter im Vorfeld auf seine Kosten zu besorgen. Sollte eine Duchfahrtsgenehmigung direkt an den Bühnenbereich nicht rechtzeitig DJ Q-so zur Verfügung gestellt werden und/oder die direkte Zufahrt an die Bühne nicht gewährleistet sein, kann dies nicht DJ Q-so angelastet werden. Die Gage ist daher trotzdem ohne Abzug fällig.
Der Veranstalter sichert die Bereitstellung eines Stromanschlusses in der Nähe der Stellfläche des DJs zu. Der Anschlußwert muß mindestens 16 A (230 V) betragen. Die Kosten für den Strom trägt der Veranstalter.
Der Veranstalter stellt dem Diskjockey einen oder mehrere Tische mit einer Gesamtfläche von mindestens 2,00 m x 0,60 m zur Verfügung.

Zahlungsbedingung: 30% Anzahlung (mind. 5 Werktage vor der Veranstaltung) – offener Betrag am Veranstaltungstag auf unserem Konto oder Bar vor der Veranstaltung.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8,58 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
DJ Q-so ist bei Auftragserteilung berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes/ihrer Auslagen, Vorschüsse in der Höhe von bis zu 75% der Fremdkosten und bis 30% der unter DJ Q-so angeführten Aufwende der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen. Unter diesen Punkt fallen auf jeden Fall alle absehbaren Barauslagen am Veranstaltungstag sowie Lieferungen und Leistungen an DJ Q-so von Fremdfirmen etc. Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag bei nicht erfolgter Anzahlung (einlangen auf unserem Konto) 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin dafür vor.

Im Falle einer Absage der Veranstaltung (z.B. wegen Schlechtwetter) am Veranstaltungstag, ist der Veranstalter verpflichtet einen Betrag von 100% des vereinbarten Honorars zu bezahlen.

Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 50 % des Vertrages ohne Angabe von Gründen vor der Veranstaltung (§ 909 ABGB) vom Vertrag bis 14 Tage vor dem Termin zurückzutreten.
Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, einen pauschalen Mahnungsbetrag  von EUR 40,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

Der Veranstalter versichert, dass er volljährig, geschäftsfähig und berechtigt ist, diesen Vertrag zu unterzeichnen.

Werbung übernimmt der Veranstalter.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Der Kunde nimmt schon bei der Auftragserteilung die oben angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindliche Richtlinie und Grundlage des gemeinsamen rechtsgültigen Geschäftes zur Kenntnis.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.